1.Um unsere Firma zu verpflichten muss jede Bestellung in unserem Büro bestätigt werden. 2.Wir nehmen die nötigen Maßnahmen um die Lieferungsfristen einzuhalten und nehmen keine Verzögerungsstrafklausel an. 3.Die Lieferungsverzögerung darf auf keinen Fall zu einer Streichung der Bestellung Veranlassung geben. 4.Die Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. 5.Jeder Einspruch um gültig zu sein muss innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich an unsere Firma übermittelt werden. 6.Alle Rechnungen sind in Buggenhout zahlbar. 7.Außer formellen Vereinbarungen dürfen unsere Agenten oder Vertreter den Betrag der Rechnung nicht kassieren. 8.Das Wechselrisiko ist zu Lasten des Käufers. 9.Vorbehaltlich gegensätzlicher und schriftlicher Bestimmung sind unsere Rechnungen Bar zahlbar. 10.Jeder Betrag, der bei Verfall unbezahlt bleibt, wird mit vollem Recht und ohne Inverzugsetzung Zinsen bringen, auf Basis von dem belgischen gesetzlichen Zinssatz erhöht um 2 %, mit einem Minimum Zinssatz von 12 %. 11.Falls eine Rechnung beim Verfall unbezahlt ist, behalten wir uns das Recht vor den Betrag um 10 % zu erhöhen, mit einem Minimum von 50 EUR, als nicht herabsetzbare Pauschalentschädigung. 12.Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung bei Verfall macht den geschuldeten Saldo von jeder anderen selbst noch nicht fällig gewordenen Rechnung mit vollem Recht einklagbar. 13.Falls der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können wir zur Auflösung des Verkaufes übergehen, unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen. 14.Wenn sich die Bonität des Käufers nachweisbar verschlechtert, durch gerichtliche Verfügungen, Wechselproteste oder sonstige negative Zwischenfälle, behalten wir uns das Recht vor, auch nachdem die Ware schon ganz oder teilweise zum Versand gebracht wurde, die Bestellung ganz oder teilweise ein zu stellen und vom Käufer geeignete Garantien zur Einlösung der eingegangen Verpflichtungen zu fordern. Falls diese Garantien uns nicht zufrieden stellen, behalten wir uns vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu annullieren. Diese Aktionen sind unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen.

15. VERLANGTER UND ERWEITERER EIGENTUMSVORBEHALT.
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsreichte sich ebenfalls and der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten in Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung. Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.

16.Die Ausstellung und/oder Annahme von Wechseln ändert nichts an den Verkaufsbedingungen und beinhaltet keineswegs Schuldumwandlung.
17.In Streitfällen sind die Gerichte von Dendermonde oder die Gerichte von dem Wohnsitz des Käufers, zu unserer Auswahl, allein zuständig.


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